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   OVG Sachsen, 10.06.2010 - 1 B 818/06   

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OVG Sachsen, 10.06.2010 - 1 B 818/06 (https://dejure.org/2010,6895)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 10.06.2010 - 1 B 818/06 (https://dejure.org/2010,6895)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 10. Juni 2010 - 1 B 818/06 (https://dejure.org/2010,6895)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

    SächsDSchG § 8
    Denkmal, Erhalt, Zumutbarkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erledigung der Klage auf Erteilung einer Abrissgenehmigung durch Inkrafttreten der neuen Sächsischen Bauordnung (SächsBO); Nach altem Recht erforderliche Baugenehmigung als Bestandteil einer nach neuem Recht erforderlichen weitergehenden Genehmigung; Fristwahrung zur ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erledigung der Klage auf Erteilung einer Abrissgenehmigung durch Inkrafttreten der neuen Sächsischen Bauordnung ( SächsBO ); Nach altem Recht erforderliche Baugenehmigung als Bestandteil einer nach neuem Recht erforderlichen weitergehenden Genehmigung; Fristwahrung zur ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Antrag auf Abrissgenehmigung eines Kulturdenkmals

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Erhalt von Baudenkmälern: Wo liegt Zumutbarkeitsgrenze? (IBR 2010, 595)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2010, 1635
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.05.2004 - 8 A 12009/03

    Keine Abrissgenehmigung für Denkmal-Haus

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.06.2010 - 1 B 818/06
    Da er sich auf einen seine Rechtsposition erweiternden Ausnahmetatbestand beruft und ihn nach § 8 Abs. 1 SächsDSchG grundsätzlich die Pflicht trifft, das Denkmal zu erhalten (vgl. in diesem Zusammenhang OVG Rh.-Pf., Urt. v. 26.5.2004, BauR 2005, 535, m. w. N. und v. 30.3.2006, BauR 2006, 1028).

    Das ist der Fall, wenn selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer von einem Baudenkmal keinen vernünftigen Gebrauch mehr machen und es praktisch nicht veräußern kann, wenn er also im öffentlichen Interesse eine Last zu tragen hat, ohne dafür die Vorteile einer privaten Nutzung genießen zu können (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 26.5.2004, a. a. O.).

    Nicht einzubeziehen sind zudem die Erwerbskosten, da derjenige, der ein denkmalgeschütztes Haus erwirbt, nicht besser gestellt werden kann als derjenige, der schon länger Eigentümer eines solchen Objektes ist (vgl. VG Gera, Urt. v. 11.11.2004 - 4 K 1717/01. GE -, zitiert nach juris), und Tilgungsleistungen, da sie den Wert des Objekts erhöhen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 17.9.2009, NVwZ-RR, 192; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 26.5.2004, a. a. O; OVG M-V, Beschl. v. 7.5.2004 - 3 L 119701 -, zitiert nach juris).

    Nimmt der Pflichtige diese Möglichkeit nicht in Anspruch, muss er sich so behandeln lassen, als habe er diese Möglichkeit wahrgenommen (NdsOVG, Urt. v. 13.3.2002, BRS 65 Nr. 213; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 26.5.2004, a. a. O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 17.9.2008, a. a. O.; VGH BW, Beschl. v. 25.3.2003, NJW 2003, 2550).

    Denn danach sind die Kosten abzuziehen, die durch eine pflichtwidrig unterlassene Unterhaltung entstehen (OVG Rh.-Pf., Urt. v. 26.5.2004, a. a. O., und v. 30.3.2006, a. a. O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2007 - 10 A 3453/06

    Pflicht zur Instandhaltung von Denkmälern

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.06.2010 - 1 B 818/06
    Allerdings wird die Erhaltungspflicht durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 22.8.2007 - 10 A 3453/06 -, zitiert nach juris), wobei die Darlegungs- und Beweislast für die Unzumutbarkeit der Denkmalserhaltung beim Eigentümer oder Besitzer liegt.

    Die wirtschaftliche Zumutbarkeit fehlt, wenn die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung nicht durch Erträge oder den Gebrauchswert des Baudenkmals aufgewogen werden können (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 19.9.2007 - 5 K 110/07 -, zitiert nach juris; OVG NW, Beschl. v. 22.8.2007, a. a. O.; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 30.3.2006, a. a. O.; OVG Sachs- Anh., Beschl. v. 22.2.2005 - 2 L 23/02 -, zitiert nach juris).

    Dabei sind Zuwendungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln und steuerliche Vorteile in Abzug zu bringen (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 19.9.2007, a. a. O.; OVG NW, Beschl. v. 22.8.2007, a. a. O.; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 30.3.2006, a. a. O.).

    Die denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichten den Eigentümer aber nicht, zur Erhaltung seines Denkmals "auf Dauer" aus seinem sonstigen Einkommen oder Vermögen Geld zuzuschießen vgl. OVG Saarland, Urt. v. 19.9.2007, a. a. O.; OVG NW, Beschl. v. 22.8.2007, a. a. O.; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 30.3.2006, a. a. O.).

    Es ist insbesondere nicht Aufgabe der zuständigen Denkmalschutzbehörde, Nutzungskonzepte zu dem Zweck zu entwickeln, die Frage der Zumutbarkeit des Erhaltungsaufwands des Denkmals beantworten zu können (vgl. OVG NW, Beschl. v. 22.8.2007, a. a. O.).

  • VG Dresden, 02.08.2005 - 4 K 1084/01
    Auszug aus OVG Sachsen, 10.06.2010 - 1 B 818/06
    Ausfertigung Az.: 1 B 818/06 4 K 1084/01.

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 2. August 2005 - 4 K 1084/01 - geändert.

    Es wurde unter dem Aktenzeichen - 4 K 1084/01 - fortgeführt.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 2. August 2005 - 4 K 1084/01 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

    die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 2. August 2005 - 4 K 1084/01 - zurückzuweisen.

  • VG Saarlouis, 19.09.2007 - 5 K 110/07

    Anspruch auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Abrissgenehmigung für ein

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.06.2010 - 1 B 818/06
    Die wirtschaftliche Zumutbarkeit fehlt, wenn die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung nicht durch Erträge oder den Gebrauchswert des Baudenkmals aufgewogen werden können (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 19.9.2007 - 5 K 110/07 -, zitiert nach juris; OVG NW, Beschl. v. 22.8.2007, a. a. O.; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 30.3.2006, a. a. O.; OVG Sachs- Anh., Beschl. v. 22.2.2005 - 2 L 23/02 -, zitiert nach juris).

    Dabei sind Zuwendungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln und steuerliche Vorteile in Abzug zu bringen (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 19.9.2007, a. a. O.; OVG NW, Beschl. v. 22.8.2007, a. a. O.; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 30.3.2006, a. a. O.).

    Die denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichten den Eigentümer aber nicht, zur Erhaltung seines Denkmals "auf Dauer" aus seinem sonstigen Einkommen oder Vermögen Geld zuzuschießen vgl. OVG Saarland, Urt. v. 19.9.2007, a. a. O.; OVG NW, Beschl. v. 22.8.2007, a. a. O.; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 30.3.2006, a. a. O.).

  • VG Gera, 11.11.2004 - 4 K 1717/01

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtbauförderungsrecht; Abbruchgenehmigung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.06.2010 - 1 B 818/06
    Nicht einzubeziehen sind zudem die Erwerbskosten, da derjenige, der ein denkmalgeschütztes Haus erwirbt, nicht besser gestellt werden kann als derjenige, der schon länger Eigentümer eines solchen Objektes ist (vgl. VG Gera, Urt. v. 11.11.2004 - 4 K 1717/01. GE -, zitiert nach juris), und Tilgungsleistungen, da sie den Wert des Objekts erhöhen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 17.9.2009, NVwZ-RR, 192; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 26.5.2004, a. a. O; OVG M-V, Beschl. v. 7.5.2004 - 3 L 119701 -, zitiert nach juris).

    Nicht maßgeblich ist des Weiteren die Restnutzungsdauer, da ein Denkmal nach der Zielsetzung des Denkmalschutzrechtes auf Dauer erhalten bleiben soll (vgl. VG Gera, Urt. v. 11.11.2004, a. a. O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.03.2003 - 1 S 190/03

    Denkmalrechtliche Erhaltungspflicht - Zumutbarkeit

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.06.2010 - 1 B 818/06
    Nimmt der Pflichtige diese Möglichkeit nicht in Anspruch, muss er sich so behandeln lassen, als habe er diese Möglichkeit wahrgenommen (NdsOVG, Urt. v. 13.3.2002, BRS 65 Nr. 213; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 26.5.2004, a. a. O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 17.9.2008, a. a. O.; VGH BW, Beschl. v. 25.3.2003, NJW 2003, 2550).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.02.2005 - 2 L 23/02

    Grenze von Auflagen im Denkmalschutz

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.06.2010 - 1 B 818/06
    Die wirtschaftliche Zumutbarkeit fehlt, wenn die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung nicht durch Erträge oder den Gebrauchswert des Baudenkmals aufgewogen werden können (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 19.9.2007 - 5 K 110/07 -, zitiert nach juris; OVG NW, Beschl. v. 22.8.2007, a. a. O.; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 30.3.2006, a. a. O.; OVG Sachs- Anh., Beschl. v. 22.2.2005 - 2 L 23/02 -, zitiert nach juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2006 - 10 A 1541/05

    Unterschutzstellung eines Gebäudes als Baudenkmal

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.06.2010 - 1 B 818/06
    Dabei ergibt sich auch aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des OVG NRW (Urt. v. 12.9.2006, BauR 2007, 363) nichts anderes.
  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.06.2010 - 1 B 818/06
    Nach der Rechtsprechung ist der Erhalt eines Denkmals in Anknüpfung an dessen Bedeutung nur dann unzumutbar, wenn keine sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr besteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.3.1999, BVerfGE 100, 226; BVerwG, Beschl. v. 7.2.2002, BRS 66 Nr. 209; VG Weimar, Urt. v. 6.6.2005, ThürVBl. 2006, 19).
  • VGH Bayern, 28.04.2004 - 25 N 98.3694
    Auszug aus OVG Sachsen, 10.06.2010 - 1 B 818/06
    Neben der Prozessführungsbefugnis bedarf es für die Zulässigkeit der Klage aber auch eines Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. in diesem Zusammenhang BayVGH, Urt. v.28.4.2004 - 25 N 98.3694 -, zitiert nach juris).
  • BVerwG, 13.12.2001 - 4 C 3.01

    Windkraftanlage; Windfarm; Windenergie; Naturschutz; Landschaftspflege;

  • OVG Sachsen, 19.01.2016 - 1 A 275/14

    Kulturdenkmal, Abbruchgenehmigung, Erhaltungspflicht, Wirtschaftlichkeitsprüfung,

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat (Senatsurt. v. 24. September 2015 - 1 A 467/13 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Senatsurt. v. 10. Juni 2010 - 1 B 818/06 -, JbSächsOVG 18, 146, 157 = juris Rn. 49 im Anschluss an BVerfG, Beschl. v. 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - juris Rn. 85), ist die Erhaltung eines Kulturdenkmals unzumutbar, wenn selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer von diesem keinen vernünftigen Gebrauch machen und es auch nicht veräußern kann, so dass die Privatnützigkeit nahezu vollständig beseitigt und aus dem Eigentumsrecht eine Last wird, die der private Eigentümer allein im öffentlichen Interesse zu tragen hat, ohne dafür die Vorteile einer privaten Nutzung genießen zu können (BVerfG, Beschl. v. 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 -, juris Rn. 85; ebenso BVerwG, Beschl. v. 7. Februar 2002 - 4 B 4.02 -, juris Rn. 8.).

    23 Die Kläger, die für die von ihnen geltend gemachte Unzumutbarkeit die Darlegungs- und Beweislast trifft, da sie sich im Hinblick auf die Erhaltungspflicht aus § 8 Abs. 1 SächsDSchG auf einen ihre Rechtsposition erweiternden Ausnahmetatbestand berufen (vgl. Senatsurt. v. 24. September 2015 - 1 A 467/13 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Senatsurt. v. 10. Juni 2010 - 1 B 818/06 -, JbSächsOVG 18, 146, 157 = juris Rn. 48 m. w. N.), haben nicht dargelegt, dass die Erhaltung des Kulturdenkmals unzumutbar ist.

    27 Da die Beschränkung der Zumutbarkeit der denkmalgerechten Erhaltung - wie oben ausgeführt - in erster Linie den Erhalt der Privatnützigkeit des Eigentums gewährleisten soll, ist dies im Hinblick auf das jeweils betroffene Kulturdenkmal zunächst anhand einer objektbezogenen Wirtschaftlichkeitsprüfung (vgl. Senatsurt. v. 10. Juni 2010 - 1 B 818/06 -, juris Rn. 50 m. w. N.; BayVGH, Urt. v. 12. August 2015 - 1 B 12.79 -, juris Rn. 15 m. w. N. zur obergerichtlichen Rechtsprechung) zu messen, wie sie von der Beklagten auch vorgenommen wurde.

    29 Bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung ist ferner zu berücksichtigen, ob ein Denkmaleigentümer durch Vernachlässigung seiner Instandhaltungspflichten zu einer Erhöhung der Sanierungskosten beigetragen hat (vgl. Senatsurt. v. 10. Juni 2010 a. a. O., Rn. 59).

  • OVG Sachsen, 27.09.2018 - 1 A 187/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat (Senatsurt. v. 17. April 2016 - 1 A 265/14 -, juris Rn. 18; Senatsurt. v. 19. Januar 2016, a. a. O. Rn. 24; Senatsurt. v. 24. September 2015 - 1 A 467/13 -, juris; Senatsurt. v. 10. Juni 2010 - 1 B 818/06 -, juris Rn. 49 im Anschluss an BVerfG, Beschl. v. 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - juris Rn. 85), ist die Erhaltung eines Kulturdenkmals für einen privaten Eigentümer unzumutbar, wenn selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer von diesem keinen vernünftigen Gebrauch machen und es auch nicht veräußern kann, so dass die Privatnützigkeit nahezu vollständig beseitigt und aus dem Eigentumsrecht eine Last wird, die der private Eigentümer allein im öffentlichen Interesse zu tragen hat, ohne dafür die Vorteile einer privaten Nutzung genießen zu können (BVerfG, Beschl. v. 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 -, juris Rn. 85; ebenso BVerwG, Beschl. v. 7. Februar 2002 - 4 B 4.02 -, juris Rn. 8; Senatsurt. v. 19. Januar 2016, a. a. O. Rn. 24).

    Da die Beschränkung der Zumutbarkeit der denkmalgerechten Erhaltung in erster Linie den Erhalt der Privatnützigkeit des Eigentums gewährleisten soll, ist dies im Hinblick auf das jeweils betroffene Kulturdenkmal zunächst anhand einer objektbezogenen Wirtschaftlichkeitsprüfung zu messen (vgl. Senatsurt. v. 19. Januar 2016, a. a. O.; Senatsurt. v. 10. Juni 2010 a. a. O., Rn. 50 m. w. N.; BayVGH, Urt. v. 12. August 2015 - 1 B 12.79 -, juris Rn. 15 m. w. N. zur obergerichtlichen Rechtsprechung).

    Grundsätzlich fehlt die wirtschaftliche Zumutbarkeit, wenn die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung nicht durch Erträge oder den Gebrauchswert des Baudenkmals aufgewogen werden können (SächsOVG, Urt. v. 10. Juni 2010, a. a. O., Rn. 50).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.12.2011 - 2 L 152/06

    Denkmalrechtliche Genehmigung zur Beseitigung eines Gebäudes

    Dabei ist zunächst in Rechnung zu stellen, dass es für die Wirtschaftlichkeitsberechnung nur darauf ankommt, ob die zu erzielenden Einnahmen bei einer einen längeren Zeitraum umfassenden Prognose die Erhaltungskosten der baulichen Anlage übersteigen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 12.12.2007 - 2 Bf 10.02 -, ZfBR 2008, 383; SächsOVG, Urt. v. 10.06.2010 - 1 B 818/06 -, …

    Insoweit auf einen Zeitraum von 30 Jahren abzustellen, ist angemessen (vgl. SächsOVG, Urt. v. 10.06.2010, a.a.O.).

  • OVG Sachsen, 24.02.2016 - 1 B 35/16

    Ausbildungsförderung, Masterstudiengang, Diplom-Studiengang

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat (Senatsurt. v. 24. September 2015 - 1 A 467/13 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Senatsurt. v. 10. Juni 2010 - 1 B 818/06 -, JbSächsOVG 18, 146, 157 = juris Rn. 49 im Anschluss an BVerfG, Beschl. v. 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - juris Rn. 85), ist die Erhaltung eines Kulturdenkmals unzumutbar, wenn selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer von diesem keinen vernünftigen Gebrauch machen und es auch nicht veräußern kann, so dass die Privatnützigkeit nahezu vollständig beseitigt und aus dem Eigentumsrecht eine Last wird, die der private Eigentümer allein im öffentlichen Interesse zu tragen hat, ohne dafür die Vorteile einer privaten Nutzung genießen zu können (BVerfG, Beschl. v. 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 -, juris Rn. 85; ebenso BVerwG, Beschl. v. 7. Februar 2002 - 4 B 4.02 -, juris Rn. 8.).

    23 Die Kläger, die für die von ihnen geltend gemachte Unzumutbarkeit die Darlegungs- und Beweislast trifft, da sie sich im Hinblick auf die Erhaltungspflicht aus § 8 Abs. 1 SächsDSchG auf einen ihre Rechtsposition erweiternden Ausnahmetatbestand berufen (vgl. Senatsurt. v. 24. September 2015 - 1 A 467/13 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Senatsurt. v. 10. Juni 2010 - 1 B 818/06 -, JbSächsOVG 18, 146, 157 = juris Rn. 48 m. w. N.), haben nicht dargelegt, dass die Erhaltung des Kulturdenkmals unzumutbar ist.

    27 Da die Beschränkung der Zumutbarkeit der denkmalgerechten Erhaltung - wie oben ausgeführt - in erster Linie den Erhalt der Privatnützigkeit des Eigentums gewährleisten soll, ist dies im Hinblick auf das jeweils betroffene Kulturdenkmal zunächst anhand einer objektbezogenen Wirtschaftlichkeitsprüfung (vgl. Senatsurt. v. 10. Juni 2010 - 1 B 818/06 -, juris Rn. 50 m. w. N.; BayVGH, Urt. v. 12. August 2015 - 1 B 12.79 -, juris Rn. 15 m. w. N. zur obergerichtlichen Rechtsprechung) zu messen, wie sie von der Beklagten auch vorgenommen wurde.

    29 Bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung ist ferner zu berücksichtigen, ob ein Denkmaleigentümer durch Vernachlässigung seiner Instandhaltungspflichten zu einer Erhöhung der Sanierungskosten beigetragen hat (vgl. Senatsurt. v. 10. Juni 2010 a. a. O., Rn. 59).

  • VGH Bayern, 18.10.2010 - 1 B 06.63

    Zu den Anforderungen an die Prüfung, ob die Erhaltung eines Baudenkmals nach dem

    Anderenfalls könnte der Eigentümer durch beharrliche Vernachlässigung seiner Erhaltungs- und Nutzungsverpflichtungen erreichen, dass eine Beseitigung des Denkmals zugelassen werden muss (OVG NRW vom 4.5.2009 a.a.O., RdNr. 45; OVG MV a.a.O., RdNr. 50; SächsOVG vom 10. Juni 2010, Az. 1 B 818/06 RdNr. 50, 59; OVG BB a.a.O., RdNr. 38 [unter Bezugnahme auf § 7 Abs. 5 Satz 2 BbgDSchG]; OVG RhPf vom 10.3.2006, a.a.O.).
  • OVG Sachsen, 24.09.2015 - 1 A 467/13

    Kulturdenkmal; Abbruchgenehmigung; Erhaltungspflicht; Leistungsfähigkeit;

    Macht der Eigentümer eines Kulturdenkmals die Unzumutbarkeit der Erhaltung desselben geltend, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast, da er sich im Hinblick auf die Erhaltungspflicht aus § 8 Abs. 1 SächsDSchG auf einen seine Rechtsposition erweiternden Ausnahmetatbestand beruft (vgl. Senatsurt. v. 10. Juni 2010 - 1 B 818/06 -, JbSächsOVG 18, 146, 157 = juris Rn. 48 m. w. N.).

    18 Die Klägerin trifft für die von ihr geltend gemachte Unzumutbarkeit die Darlegungs- und Beweislast, da sie sich im Hinblick auf die Erhaltungspflicht aus § 8 Abs. 1 SächsDSchG auf einen ihre Rechtsposition erweiternden Ausnahmetatbestand beruft (vgl. Senatsurt. v. 10. Juni 2010 - 1 B 818/06 -, JbSächsOVG 18, 146, 157 = juris Rn. 48 m. w. N.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat (Urt. v. 10. Juni 2010 a. a. O.), ist die Erhaltung eines Kulturdenkmals unzumutbar, wenn selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer von diesem keinen vernünftigen Gebrauch machen und es auch nicht veräußern kann, so dass die Privatnützigkeit nahezu vollständig beseitigt und aus dem Eigentumsrecht eine Last wird, die der (private) Eigentümer allein im öffentlichen Interesse zu tragen hat, ohne dafür die Vorteile einer privaten Nutzung genießen zu können (BVerfG, Beschl. v. 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 -, juris Rn. 85).

  • VG Hamburg, 27.07.2016 - 7 K 4374/14

    Abbruchgenehmigung; Instandsetzungspflicht; Teilrekonstruktion bzw teilweise

    Den Eigentümer des Denkmals trifft insoweit nach dem Hamburgischen Landesrecht - ebenso wie im Rahmen gleichgelagerter landesrechtlicher Regelungen (vgl. VGH München, Urt. v. 12.8.2015, 1 B 12.79, juris Rn. 16; OVG Magdeburg, Urt. v. 10.6.2010, 1 B 818/06, juris Rn. 48; OVG Koblenz, Urt. v. 26.5.2004, 8 A 12009/03, juris Rn. 38; Wiechert, in: Schmaltz/Wiechert, Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz, 2. Auflage 2012, § 7 Rn. 23) - eine Mitwirkungs- und Darlegungspflicht.
  • OVG Sachsen, 17.04.2016 - 1 A 265/14

    Kulturdenkmal, öffentliches Unternehmen; Erhaltenspflicht

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat (Senatsurt. v. 24. September 2015 - 1 A 467/13 -, SächsVBl. 2016, 63; Senatsurt. v. 10. Juni 2010 - 1 B 818/06 -, JbSächsOVG 18, 146, 157 = juris Rn. 49 im Anschluss an BVerfG, Beschl. v. 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - juris Rn. 85), ist die Erhaltung eines Kulturdenkmals für einen privaten Eigentümer unzumutbar, wenn selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer von diesem keinen vernünftigenGebrauch machen und es auch nicht veräußern kann, so dass die Privatnützigkeit nahezu vollständig beseitigt und aus dem Eigentumsrecht eine Last wird, die der private Eigentümer allein im öffentlichen Interesse zu tragen hat, ohne dafür die Vorteile einer privaten Nutzung genießen zu können (BVerfG, Beschl. v. 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 -, juris Rn. 85; ebenso BVerwG, Beschl. v. 7. Februar 2002 - 4 B 4.02 -, juris Rn. 8.).
  • VG Magdeburg, 24.06.2014 - 4 A 167/12

    Keine denkmalrechtliche Genehmigung zum Abriss des ehemaligen

    Das wiederum ist indes erst dann der Fall, wenn selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer von einem Baudenkmal keinen vernünftigen Gebrauch mehr machen und es praktisch nicht veräußern kann (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 10.06.2010, 1 B 818/06, nach juris).
  • OVG Sachsen, 26.09.2013 - 1 C 37/11

    Zulässigkeit des Normenkontrollantrag eines Grundeigentümers bei Veräußerung des

    Anders als bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung im denkmalschutzrechtlichen Verfahren zur Erteilung einer Abrissgenehmigung (vgl. dazu Senatsurt. v. 10. Juni 2010, SächsVBl. 2011, 29, 32 mit Anmerkung Martin; Hönes, BauR 2013, 1055, 1061 f.) ist es für die Beurteilung der (Un-)Wirtschaftlichkeit der bauplanerisch - nach den Umständen des Falles eindeutig - auf eine gewerbliche Grundstücksnutzung abzielende Festsetzung nicht geboten, Erwerbskosten des Grundeigentümers auch nur teilweise aus den Rentabilitätsberechnungen auszuklammern.
  • VG Berlin, 13.10.2011 - 16 K 28.10

    Anspruch auf eine denkmalrechtliche Abrissgenehmigung

  • VG Gießen, 23.11.2022 - 1 K 1720/20

    "Abriss denkmalgeschützter Villa"

  • VG Leipzig, 16.04.2014 - 4 K 70/11

    Auch Träger öffentlicher Aufgaben können sich auf Unzumutbarkeit der Erhaltung

  • OVG Sachsen, 16.03.2015 - 1 A 727/13

    Kulturdenkmal, Abrissgenehmigung, zumutbare Gebäudeerhaltung, objektbezogene

  • VG Augsburg, 17.02.2011 - Au 5 K 09.1566

    Verpflichtungsklage auf Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis zur

  • OVG Sachsen, 21.01.2013 - 1 A 130/12

    Denkmal, Werkanlage, Zumutbarkeit

  • OVG Sachsen, 04.01.2016 - 1 A 95/15

    Denkmal, Außendämmung, Dämmmaßnahmen, Genehmigungspflicht

  • OVG Sachsen, 13.01.2015 - 1 B 117/14

    Rechtsnachfolge, Grundstücksveräußerung, öffentlich-rechtliche Ordnungspflicht

  • VG Dresden, 11.09.2010 - 4 K 1827/08

    Über Solaranlage auf denkmalgeschützter Kirche muss neu entschieden werden

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